E. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 liess das Verwaltungsgericht den Rekurrenten die von der Rekursgegnerin eingereichten Originalakten (GGSt-act. 10.1–10.11) zukommen. Diese enthielten auch das Veranlagungsdossier, um dessen Zustellung die Rekurrenten im Rekurs gebeten hätten. Die Rekursgegnerin habe in ihrer Vernehmlassung ebenfalls Kopien der Kaufverträge der von ihr im Einspracheentscheid angeführten vier Vergleichshandänderungen beigelegt (GGSt-act. 1–9). Gemäss der im Verfahren A 2018 26 in Erwägung 4.7 festgelegten Praxis seien die Rekurrenten berechtigt, in diese Kaufverträge "in der Amtsstelle" Einsicht zu nehmen (act. 7).