Dass sich die Rekursgegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Vergleichsobjekt GS I.________ (Verkauf im Jahr 1989) auseinandergesetzt habe, sei nicht zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf Ziff. 11 des angefochtenen Entscheids verwiesen. Wenn die Rekursgegnerin den Verkaufspreis von GS I.________ unter Verweis auf die von ihr angewandte Vergleichsmethode als nicht relevant erachte, liege darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 6 S. 7 f.).