Nachdem in den beiden Kaufverträgen der jeweilige Wert der bewilligten Bauprojekte nicht separat ausgewiesen worden sei, sei eine exakte Bezifferung des Abzugs nicht möglich. Da die Festlegung des Verkehrswerts vor 25 Jahren auch unter Anwendung der Vergleichsmethode immer eine Schätzung bleibe, welche zwangsläufig Unschärfen aufweise, sei eine exakte Bezifferung des Abzugs auch nicht notwendig (act. 6 S. 6 f.).