Urteil A 2020 16 8 des arithmetischen Mittelwertes anhand von lediglich zwei Vergleichshandänderungen sei der Rekursgegnerin indes als problematisch erschienen, weshalb sie von einem solchen Vorgehen Abstand genommen habe. Bei der Vergleichsmethode sei dem Umstand einer vorhandenen Baubewilligung stets mit einem Preisabzug Rechnung zu tragen, weshalb bei den zwei mit bewilligten Bauprojekten verkauften GS 1 und GS 4 eine entsprechende Preisreduktion erfolgt sei. Nachdem in den beiden Kaufverträgen der jeweilige Wert der bewilligten Bauprojekte nicht separat ausgewiesen worden sei, sei eine exakte Bezifferung des Abzugs nicht möglich.