Wie sich den eingereichten Kaufverträgen entnehmen lasse, handle es sich bei allen Vergleichshandänderungen um Verkäufe unter Drittparteien. Somit sei die Befürchtung der Rekurrenten, es läge möglicherweise eine gemischte Schenkung oder eine Veräusserung unter nahestehenden Personen vor, unbegründet. Die Berücksichtigung des GS 2 bei der Berechnung des arithmetischen Mittels sei deshalb nicht zu beanstanden. Würde man gleich vorgehen wie das Verwaltungsgericht im Entscheid VGer ZG A 2019 12 vom 20. Februar 2020 und den tiefsten und höchsten Preis ausklammern, so ergäbe sich ein arithmetisches Mittel von Fr. 910.–/m2, was nicht wesentlich vom Mittel von Fr. 870.–/m2 abweiche. Die Berechnung