Die in der Tabelle in Ziff. 12 des angefochtenen Entscheids angegebenen "indikativen Landwerte" pro m2 würden exakt den vereinbarten Kaufpreisen in den beurkundeten Kaufverträgen entsprechen. Die gewählte Bezeichnung sei in Anlehnung an die vom Verwaltungsgericht verwendete Terminologie im Entscheid VGer ZG A 2019 12 vom 20. Februar 2020 erfolgt. Es handle sich deshalb um effektive Preise und nicht um Schätzungen (act. 6 S. 5 f.). Wie sich den eingereichten Kaufverträgen entnehmen lasse, handle es sich bei allen Vergleichshandänderungen um Verkäufe unter Drittparteien.