Die in den Jahren 1995 und 1996 erfolgten Vergleichshandänderungen hätten allesamt Grundstücke in der gleichen Zone W2a an ähnlicher oder gar besserer Lage als das von den Rekurrenten verkaufte Grundstück betroffen. Die bei der Anwendung der Vergleichsmethode herangezogenen Grundstücke müssten überdies nicht gleich sein, was ohnehin kaum je möglich sei. Es genüge, wenn sie ähnlich seien. Das heisse, dass Vergleichsobjekte an gleicher Lage gar nicht erforderlich seien. Unterschiede würden die Vergleichstauglichkeit nicht beeinträchtigen, allenfalls sei ihnen aber durch Preiszuschläge oder Preisabzüge Rechnung zu tragen. Die in der Tabelle in Ziff.