Er stelle lediglich die Relevanz bzw. die Vergleichbarkeit der Handänderungen in Frage und wolle aufgrund einer eigenen Berechnung einen Landwert von Fr. 1'300.– berücksichtigt haben. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Steuergeheimnis jedenfalls gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen sei, würden dem Gericht zusammen mit den Vorakten Kopien der Kaufverträge der Vergleichshandänderungen eingereicht. Es werde dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob den Rekurrenten im Rahmen dieses Verfahrens gestützt auf § 16 VRG Einsicht in die Kaufverträge gewährt werde und wenn ja, welche Angaben zu anonymisieren seien (act. 6 S. 4 f.).