Vergleichshandänderungen verlangt worden, weshalb diese auch nicht vorzulegen gewesen seien. Bei einer Akteneinsicht wären ohnehin bloss anonymisierte Kaufverträge vorzulegen gewesen, welche nicht mehr Informationen enthalten würden, als in der Tabelle in Ziff. 12 des angefochtenen Entscheids aufgeführt würden. Nach dem Gesagten liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Rechtsvertreter der Rekurrenten verlange auch im Rekurs vom 2. November 2020 keine Einsicht in die Kaufverträge. Er stelle lediglich die Relevanz bzw. die Vergleichbarkeit der Handänderungen in Frage und wolle aufgrund einer eigenen Berechnung einen Landwert von Fr. 1'300.– berücksichtigt haben.