Nach Lehre und Rechtsprechung habe die Geltung des Steuergeheimnisses zur Folge, dass die Einsicht in die Liste der Preise und Parteien von Vergleichshandänderungen von der steuerpflichtigen Person ausdrücklich verlangt werden müsse. In der Einsprache vom 3. August 2020 ersuchten die Rekurrenten um einen "detaillierten Nachweis" von Übertragungen im Sinne von Vergleichsobjekten. Die beigezogenen Vergleichshandänderungen seien im angefochtenen Entscheid in anonymisierter Form offengelegt worden. Aufgrund derer sei ein arithmetischer Mittelwert von Fr. 870.–/m2 errechnet und anschliessend begründet worden, weshalb sich eine leichte Reduktion dieses Mittelwerts auf Fr. 800.–/m2 rechtfertige.