in Seenähe und damit an guter Lage liege. Nach Auffassung der Rekursgegnerin liege aber keine ausserordentlich gute Lage vor, die eine weitere Erhöhung des Landwerts zugunsten der Rekurrenten rechtfertigen würde. Das Grundstück habe weder Seeanstoss noch Seesicht und liege direkt an der H.________-Strasse (act. 6 S. 4).