Der Landwert vor 25 Jahren werde letztlich unter Anwendung der Vergleichsmethode anhand von effektiven Landpreisen sowie unter Berücksichtigung der individuellen Begebenheiten des Grundstücks (Lage, Grösse etc.) festgelegt. Dieses Vorgehen entspreche der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Es sei eine einzelfallbezogene Berechnung des Landwerts von GS E.________ vorgenommen worden (act. 6 S. 3). Die Lage des Grundstücks sei erörtert und beim Entscheid berücksichtigt worden. In Ziff. 13 des angefochtenen Entscheids werde ausgeführt, dass GS E.________ im Quartier G.________ in Seenähe und damit an guter Lage liege.