___ befindlichen Scheune. Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien die übrigen Bemessungsfaktoren des Veranlagungsentscheids, namentlich die anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 196 StG. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten sei nicht schematisch auf einen durchschnittlichen Landwert in der hier massgebenden Zone W2a abgestellt worden. Wie in Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids dargelegt, diene der durchschnittliche Landwert pro Zone lediglich als Ausgangswert. Der Landwert vor 25 Jahren werde letztlich unter Anwendung der Vergleichsmethode anhand von effektiven Landpreisen sowie unter Berücksichtigung der individuellen Begebenheiten des Grundstücks (Lage, Grösse etc.) festgelegt.