Urteil A 2020 16 6 D. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 liess die Grundstückgewinnsteuer- Kommission (fortan auch Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten, beantragen (act. 6). Begründend liess sie im Wesentlichen darlegen, der Rekurs richte sich ausschliesslich gegen die Festsetzung des Landwertes vor 25 Jahren im Sinne von § 195 Abs. 2 StG. Nicht gerügt und damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei die Berechnung des Gebäudewerts der auf dem Grundstück GS E.________ befindlichen Scheune.