Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Baulandpreise bis ins Jahr 1995 ergebe dies folgerichtig einen Verkehrswert von Fr. 1'333.– pro m2. Die Grundstückgewinnsteuer- Kommission habe hierzu lediglich lapidar ausgeführt, dass der geforderte Verkehrswert nicht sachgerecht sei und verletze damit ihre Begründungspflicht. Hinzu komme, dass die Grundstückgewinnsteuer-Kommission weder die attraktive Lage noch die Grösse des Grundstücks bei der Wertbestimmung berücksichtigt habe (act. 1 S. 7 f.). C. Am 6. November 2020 bezahlten die Rekurrenten den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– fristgerecht (act. 3).