es sei auch nicht offengelegt worden, wie der "indikative Landwert" bestimmt und berechnet worden sei (act. 1 S. 6). Überdies habe sich die Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht mit dem vorgebrachten Vergleichsobjekt auseinandergesetzt. Die Rekurrenten hätten im Detail auf das Grundstück Nr. I.________ (nachfolgend GS I.________) in Unterägeri verwiesen, welches im Jahr 1989 zu einem Quadratmeterpreis von Fr. 837.14 veräussert worden sei. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Baulandpreise bis ins Jahr 1995 ergebe dies folgerichtig einen Verkehrswert von Fr. 1'333.– pro m2.