Im Rahmen des Steuereinschätzungsverfahrens und auch mit Bezug auf die Sachverhaltsermittlung werde durch den Rechtsanspruch des rechtlichen Gehörs auch ein Recht auf Einsicht in die für die Veranlagung relevanten Akten begründet. Dieses Akteneinsichtsrecht sei aus folgenden Gründen verletzt worden: Die Vorinstanz habe den Rekurrenten keine Einsichtnahme eingeräumt; selbst im Einspracheentscheid seien die Vergleichsobjekte nicht im Geringsten beschrieben oder offengelegt worden; es sei auch nicht offengelegt worden, wie der "indikative Landwert" bestimmt und berechnet worden sei (act. 1 S. 6).