Dass die Grundstückgewinnsteuer-Kommission hieraus den Mittelwert berechne, widerspreche der Vergleichsmethode. Bei zwei Objekten der Vergleichsmenge füge die Vorinstanz an, dass jeweils das Land mit einem bewilligten Bauprojekt verkauft worden sei (act. 1 S. 5). In den ergänzenden Ausführungen werde erwähnt, dass das bewilligte Bauprojekt "sicherlich im bezahlten Preis seinen Niederschlag" gefunden habe. Die Vorinstanz erkläre damit, dass sie Entsprechendes nicht wisse und dies auch aus dem Kaufvertrag nicht hervorgehe. Es werde auch nicht gesagt, inwiefern dieses angeblich vorliegende Bauprojekt bei der Wertberechnung berücksichtigt worden sei (act. 1 S. 6).