Diese Tabelle sei jedoch nicht stichhaltig und vorliegend nicht ausreichend (act. 1 S. 4). Die Tabelle gebe nicht an, wo die jeweiligen Grundstücke liegen würden, nicht einmal in welcher Gegend von Unterägeri. Die Flächen der Vergleichsobjekte seien allesamt deutlich kleiner als das zur Diskussion stehende Grundstück. Ein grösseres Grundstück bringe logischerweise auch einen höheren Quadratmeterpreis mit sich. Dieser Umstand sei von der Grundstückgewinnsteuer-Kommission schlichtweg nicht berücksichtigt worden. Folglich habe sie auch nicht erkennen können, dass die von ihr vorgebrachten Vergleichsobjekte nicht zur Beurteilung gemäss der Vergleichsmethode tauglich seien.