Im vorliegenden Verfahren habe die Grundstückgewinnsteuer-Kommission die Lage des zu beurteilenden Grundstücks schlichtweg nicht berücksichtigt. Sofern und soweit die Vorinstanz jedoch die Vergleichsmethode anwende, müsse sie auch offenlegen, welche Objekte sie zum Vergleich beiziehe, wo diese gelegen seien und ob die damalige Veräusserung unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt sei, die auf die Preisbildung Einfluss gehabt hätten. Die Vorinstanz versuche im Rahmen einer Tabelle exemplarisch darzulegen, dass der von ihr angewendete Wert von Fr. 800.–/m2 korrekt sei. Diese Tabelle sei jedoch nicht stichhaltig und vorliegend nicht ausreichend (act.