Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Für die Rekurrenten sei es jedoch nicht von Relevanz, ob die Veranlagungsbehörde praxisgemäss zu Beginn eines Jahres im Sinne eines Ausgangswertes den durchschnittlichen Landpreis für jede Zone festlege. Überdies werde infolge fehlender Vorlage dieser Liste deren Bestand, resp. die Festlegung des genannten Betrages bestritten. Des Weiteren schlage ein standardisierter Betrag für eine Zone über die ganze Gemeinde fehl, weil die Attraktivität der einzelnen Bauparzellen (wie Seesicht, Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, Hanglage, Grösse usw.) nicht abgebildet würde.