Zur Begründung liessen die Rekurrenten insbesondere ausführen, die Vorinstanz äussere sich zu den Ausführungen der Rekurrenten in der Einsprache nur teilweise und halte an ihrer bisherigen Ansicht von einem Landwert von Fr. 800.–/m2 fest. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht überzeugend und widersprüchlich. Überdies verletze sie das rechtliche Gehör der Rekurrenten in mehrfacher Hinsicht. Die Grundstückgewinnsteuer- Kommission führe aus, dass sie den Verkehrswert im Rahmen der Vergleichsmethode ermittelt habe. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden.