1. Der Einspracheentscheid der Grundstückgewinnsteuer-Kommission vom 29. September 2020 sei aufzuheben; 2. Es sei basierend auf einem Landwert vor 25 Jahren von Fr. 1'300.– die Grundstückgewinnsteuer zu berechnen; 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Grundstückgewinnsteuer zurückzuweisen; 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST zulasten der Grundstückgewinnsteuer-Kommission. Urteil A 2020 16 4