Das arithmetische Mittel der aufgeführten Verkäufe ergebe einen Verkehrswert von Fr. 870.–/m2. Berücksichtige man den Umstand, dass zwei der Vergleichsgrundstücke mit einem bewilligten Bauprojekt verkauft worden seien, was sicherlich im bezahlten Preis seinen Niederschlag gefunden habe, so sei ein Verkehrswert von Fr. 800.–/m2 als sachgerecht zu erachten. Das GS E.________ liege im Quartier G.________ in Seenähe und damit sicher an guter Lage. Eine ausserordentlich gute Lage, welche eine Erhöhung des Verkehrswerts rechtfertigen würde, liege hingegen nicht vor. Das Grundstück habe keinen Seeanstoss, keine Seesicht und liege direkt an der vielbefahrenen H.________- Strasse (GGSt-act. 10.6).