Allfällige Abweichungen von diesen Durchschnittswerten würden einzelfallbezogen aufgrund von effektiven Landpreisen innerhalb der gleichen Zone des zu veranlagenden Grundstücks – soweit vorhanden – vorgenommen. Die Veranlagungsbehörde habe im angefochtenen Entscheid einen Verkehrswert vor 25 Jahren gestützt auf effektive Verkäufe unüberbauter Grundstücke in der gleichen Zone W2a in den Jahren 1995 und 1996 sowie unter Berücksichtigung der Lage und Grösse des GS E.________ von Fr. 800.–/m2 ermittelt. Sie habe dabei die Preise der vier Vergleichsgrundstücke in der nachfolgenden Tabelle berücksichtigt: Urteil A 2020 16 3