Die Kommission anerkannte dabei Anlagekosten von gesamthaft Fr. _______, wobei sie den Verkehrswert vor 25 Jahren mit Fr. 1'280'940.– bezifferte (GGSt-act. 10.3). Gemäss den aufgelegten Einschätzungsakten ging die Grundstückgewinnsteuer-Kommission bei der Bezifferung des Verkehrswertes von einem reinen Landwert von Fr. 1'017'600.– (Fr. 800.– /m2) und einem totalen Gebäudewert von Fr. _______ aus (GGSt-act. 10.2).