{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-16_2022-02-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_16", "Checksum": "950411967c737451bb90b50fbd1eaefe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:40", "Checksum": "dbb94809981ed8aeae579400d216767b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\n 1. Verkaufserlös GS E.________ Fr. _______\n2. Anlagekosten:\n- Verkehrswert GS E.________ vor Fr. _______\n25 Jahren\n- Übrige unbestrittene Positionen Fr. _______\ngemäss GGSt-act. 10.3\n- Anlagekosten total Fr. _______\n3. Grundstückgewinn Fr. _______\n4. Grundstückgewinnsteuer (Steuersatz 10 %) Fr. _______\n\nDie von den Rekurrenten aus dem Verkauf von GS E.________ geschuldete\nGrundstückgewinnsteuer beträgt gemäss dieser Berechnung Fr. _______ und ist damit\num Fr. _______ geringer als die durch die Rekursgegnerin veranlagte\nGrundstückgewinnsteuer von Fr. _______.\n\n8. Der vorliegende Rekurs ist folglich in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Der\nangefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die geschuldete\nGrundstückgewinnsteuer aus dem Verkauf von GS E.________ um Fr. _______ zu\nreduzieren und auf Fr. _______ festzusetzen.\n\n9.\n9.1 Gemäss § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Verfahrens der\nunterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens\nauferlegt. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]) und ist\n\nUrteil A 2020 16\n34\n\nin Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache sowie des Streitwerts zu\nbestimmen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Sie wird vorliegend auf Fr. 4'500.– festgesetzt.\n\nUnter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Rekursgegnerin\nund des vorstehend in E. 3.6 Ausgeführten rechtfertigt es sich, die Spruchgebühr\nvollumfänglich der Rekursgegnerin aufzuerlegen.\n\n9.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Das\nHonorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10‘000.– (§ 9 Abs. 1 KoV VG).\n\nDie teilweise obsiegenden Rekurrenten waren durch einen Rechtsvertreter vertreten,\nweshalb ihnen eine Entschädigung zulasten der Rekursgegnerin zuzusprechen ist.\nAufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs haben sie Anspruch auf eine ungekürzte\nParteientschädigung. In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung der Komplexität\nder zu beurteilenden Rechtsfrage und des damit in Zusammenhang stehenden Aufwandes\nwird die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.\n\nUrteil A 2020 16\n35\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid vom 29. September 2020 im Sinne der Erwägungen\naufgehoben. Die von den Rekurrenten aus dem Verkauf von GS E.________\ngeschuldete Grundstückgewinnsteuer wird von Fr. _______ um Fr. _______\nreduziert und auf Fr. _______ festgesetzt.\n\n2. Die Spruchgebühr im Betrag von Fr. 4'500.– wird vollumfänglich der\nRekursgegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– wird\nden Rekurrenten zurückerstattet.\n\n3. Den Rekurrenten wird zulasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung von\nFr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Rekurrenten (im Doppel; Rückzahlung des\nKostenvorschusses nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter der\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission Unterägeri (im Doppel; Rechnungsstellung\nnach Rechtskraft des Urteils), z.K. an die Steuerverwaltung des Kantons Zug\nsowie zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons\nZug.\n\nZug, 21. Februar 2022\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil A 2020 16\n"}