{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-16_2022-02-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_16", "Checksum": "950411967c737451bb90b50fbd1eaefe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:40", "Checksum": "dbb94809981ed8aeae579400d216767b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\n6.4.3 Zwar handelt es sich beim Verkauf von GS 3 (letztlich) unbestrittenermassen um\neine Veräusserung an eine nahestehende Person der verkaufenden Aktiengesellschaft.\nDiese Tatsache allein lässt solche Handänderungen jedoch nicht per se ausser Betracht\nfallen, sondern bedeutet einzig, dass solche aussergewöhnlichen oder persönlichen\nVerhältnisse bei der Prüfung der Vergleichstauglichkeit genau zu prüfen sind (Richner et\nal., Zürcher StG, § 220 N 157). Sodann gehen auch die Rekurrenten implizit davon aus,\ndass der beurkundete Kaufpreis von Fr. 600'000.– einem Drittvergleich standhält, sehen\nsie den von ihnen geforderte Quadratmeterpreis durch den Vergleich mit GS 3 doch\nimmerhin bestätigt. Damit spricht nichts dagegen den Verkaufspreis von GS 3 in die\nVergleichsrechnung miteinzubeziehen. Der Hinweis auf die von der Rekursgegnerin\noffenbar übersehene Tatsache, dass es sich beim Käufer um den Verwaltungsrat der\nVerkäuferin gehandelt hatte, war im Zusammenhang mit der geltend gemachten\nVerletzung des rechtlichen aber durchaus angebracht, um aufzuzeigen, dass die\nRekursgegnerin potentiell wichtige Informationen nicht offengelegt hatte.\n\nWie bei GS 1 und GS 4 stellt sich aufgrund des offenbar im Verkaufszeitpunkt bereits im\nBau befindlichen Einfamilienhauses (vgl. GGSt-act. 4 S. 2) grundsätzlich die Frage nach\neinem allfälligen Preisabzug. Allerdings hatte auch die Rekursgegnerin im\nEinspracheentscheid vom 29. September 2020 keinen solchen vorgenommen. An diesem\nVorgehen ist insofern nichts auszusetzen, als mit dem Verzicht auf einen Abzug im Sinne\neiner Gesamtbetrachtung den persönlichen Verhältnissen beim Verkauf von GS 3\n(Verkauf an nahestehende Person) Rechnung getragen wird.\n\nAnderweitige Preiszuschläge oder -abzüge aufgrund der unterschiedlichen Lage der\nbeiden Grundstücke drängen sich sodann ebenfalls nicht auf. So ist davon auszugehen,\ndass sich die bestehenden Unterschiede bezüglich Aussicht (GS 3: Hanglage; GS\nE.________: Lage in der Ebene) und Zentrumsnähe sowie Erreichbarkeit zu Fuss in etwa\ndie Waage halten (bezüglich Grundstücksgrösse vgl. nachfolgende E. 6.7). Jedenfalls\nlässt auch der Vergleich der Quadratmeterpreise von GS 3 (Fr. 945.–/m2) und GS 4\n(Fr. 1'040.–/m2 bzw. Fr. 1'000.–/m2 [vgl. hierzu nachfolgende E. 6.5]) – wobei Letzteres in\nunmittelbarer Nähe des zu veranlagenden GS E.________ liegt – nicht darauf schliessen,\ndass die Lage von GS 3 gegenüber jener des streitgegenständlichen Grundstücks derart\nbesser oder schlechter wäre, als dass sich ein Preiszuschlag oder -abzug rechtfertigen\nwürde. Bei der Schätzung des Verkehrswerts ergeben sich zwangsläufig gewisse\nUnschärfen, welche es hinzunehmen gilt (vgl. vorne E. 4.3). Im Übrigen hatte auch die\n\nUrteil A 2020 16\n28\n\nRekursgegnerin im Einspracheentscheid vom 29. September 2020 auf einen Preisabzug\nwegen der \"schlechteren Lage des streitbetroffenen Grundstücks\" verzichtet (GGStact. 10.6; vgl. auch act. 6 S. 5).\n\nZusammenfassend ist GS 3 mit einem Verkaufspreis von total Fr. 600'000.– bzw.\n(gerundet) Fr. 945.–/m2 (Fr. 600'000.–/635 m2) bei der Berechnung des arithmetischen\nMittelwertes miteinzubeziehen.\n\n6.5\n6.5.1 Schliesslich lassen die Rekurrenten betreffend GS 4 (Kaufvertrag vom 30. Juli\n1996; GGSt-act. 5) festhalten, dieses Objekt sei am ehesten als Vergleichsobjekt\nbeizuziehen, wobei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei, dass das\nGrundstück nur halb so gross wie dasjenige der Rekurrenten sei. Von der Lage her sei\ndas Grundstück weniger attraktiv, da dieses zwischen zwei Grundstücken eingeklemmt sei\nund nicht die attraktive Lage des Grundstücks der Rekurrenten direkt an der H.________-\nStrasse habe. Überdies unterdrücke die Rekursgegnerin, dass für das Grundstück\nzusätzlich Fr. 50'000.– für das Zufahrtsrecht im Sinne einer einmaligen Entschädigung\nhabe geleistet werden müssen, was somit einen gesamthaften Grundstückpreis von\nFr. 700'000.– und wiederum einen Landwert von Fr. 1'120.–/m2 ergebe. Werde nun\nzusätzlich berücksichtigt, dass dieses Grundstück nicht einmal halb so gross wie\ndasjenige der Rekurrenten sei, werde der geforderte Verkehrswert von Fr. 1'333.–/m2\nmehr als bestätigt. Schliesslich werde der Rekursgegnerin widersprochen, wonach das\nsogenannte Vergleichsobjekt besser gelegen sei als das streitgegenständliche\nGrundstück, weil es näher am See liege. Sie übersehe dabei insbesondere, dass beide\nGrundstücke bezüglich ihrer Seesicht vergleichbar seien. Das Vergleichsgrundstück liege\nlediglich in Luftlinie näher am See, was ihm jedoch nichts bringe. Vom\nstreitgegenständlichen Grundstück aus sei der See zu Fuss deutlich schneller und näher\nzu erreichen. Die Lage des streitgegenständlichen Grundstücks bei der H.________-\nStrasse sei vorteilhaft, da die Hauptwohnrichtung von der H.________-Strasse abgewandt\nnach Süden ausgerichtet sei. Beim Vergleichsobjekt sei die Hauptwohnrichtung\nmöglicherweise gegen Süden, dort befinde sich jedoch die H.________-Strasse. Das\nGrundstück der Rekurrenten liege näher beim Dorf, somit auch bei den\nEinkaufsmöglichkeiten und bei der Anbindung an den ÖV (act. 9 S. 6 f.).\n\n6.5.2 Die Rekursgegnerin führt hinsichtlich GS 4 aus, das Vergleichsgrundstück liege in\nunmittelbarer Nähe des streitbetroffenen GS E.________ ebenfalls an der H.________-\n\nUrteil A 2020 16\n29\n\n"}