{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-16_2022-02-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_16", "Checksum": "950411967c737451bb90b50fbd1eaefe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:40", "Checksum": "dbb94809981ed8aeae579400d216767b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\ndes Verwaltungsgerichtsurteils A 2018 26 vom 19. November 2019 gerade nicht bloss\nanonymisierte Verträge hätten vorgelegt werden müssen; auf der Amtsstelle ist die volle\nEinsicht in die Originalakten zu gewähren. Bloss bei ausgehändigten Angaben zu den\nVergleichsgrundstücken ist eine Anonymisierung dergestalt vorzunehmen, dass\nRückschlüsse auf die Eigentümer der Vergleichsgrundstücke nicht mehr möglich sind\n(vgl. E. 4.7 des genannten Urteils). Ferner baten die Rekurrenten ausdrücklich darum, zu\nden geforderten Detailangaben Stellung nehmen zu können, sich also vor dem Erlass\neines Einspracheentscheids dazu zu äussern. Soweit ersichtlich, wurden ihnen die\nrudimentären Angaben der im Einspracheentscheid verwendeten Tabelle allerdings erst\nmit der Entscheideröffnung bekannt gegeben. Ohnehin hätte sich bei den (damals) nicht\nanwaltlich vertretenen Rekurrenten der Hinweis aufgedrängt, unter welchen Bedingungen\n(in der Amtsstelle, ohne die Möglichkeit Fotografien oder Kopien zu erstellen) die volle\nEinsicht in die Originalakten und damit die vollständige und detaillierte Offenlegung der\nherangezogenen Vergleichsgrundstücke – wie implizit in der Einsprache verlangt –\ngewährt werden könne. Wenn sich die Rekursgegnerin auf den Standpunkt stellt, es habe\nim Rahmen des Einspracheverfahrens nie ein (ausdrückliches) Akteneinsichtsgesuch\ngegeben, stellt sie gar hohe bzw. formalistische Ansprüche an rechtsunkundige Laien.\n\nDie Rekursgegnerin hat durch ihr Vorgehen folglich den Anspruch auf rechtliches Gehör\nder Rekurrenten verletzt.\n\n3.5.2 Hinsichtlich der vom Anspruch auf rechtliches Gehör mitumfassten\nBegründungspflicht ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Erbenvertreterin bereits in\nder Einsprache bemängelte, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Wert von Fr. 800.–/m2\nhergeleitet würde.\n\nDas grundsätzliche Vorgehen der Rekursgegnerin ist dabei an sich nicht zu beanstanden.\nEs ist sachgerecht, dass man für die Schaffung eines Richtwertes aus Gründen der\nRechtsgleichheit verschiedene Grundstücksverkäufe, die in der Gemeinde zum\nBewertungszeitpunkt stattgefunden haben, zum Vergleich heranzieht. Tatsächlich ist\njedoch die Formulierung \"indikativer Landwert\" im Einspracheentscheid missverständlich;\ngerade auch, weil den Rekurrenten keine Einsicht in die Akten der\nVergleichshandänderungen gewährt wurde und sie damit nicht nachvollziehen konnten,\ndass es sich dabei um die beurkundeten Landpreise handelte (vgl. GGSt-act. 2–5). Das\nVerwaltungsgericht sprach in seinem Urteil A 2019 12 vom 20. Februar 2020 deshalb von\n\"indikativen Landwerten\", weil diese mittels Subtrahierens der\n\nUrteil A 2020 16\n16\n\nGebäudeversicherungswerte von den Grundstückverkaufspreisen hergeleitet wurden. Da\nes sich vorliegend allerdings bei sämtlichen Vergleichsgrundstücken um (im\nVerkaufszeitpunkt) unüberbaute Parzellen handelt, bedarf es keiner solchen\nrechnerischen Herleitung.\n\nDa jedoch nach dem vorstehend Ausgeführten ohnehin von einer Verletzung des\nrechtlichen Gehörs auszugehen ist, kann vorliegend offen bleiben, wie weit die\nBegründungspflicht der Rekursgegnerin – namentlich in Bezug auf die Herleitung des\nverwendeten Quadratmeterpreises und dabei insbesondere die Bezifferung der\nvorgenommenen Abzüge sowie die Nichtberücksichtigung von GS I.________ – zu gehen\nhat.\n\n3.6 Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist die Folge eines derartigen\nVerfahrensmangels grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes\nunabhängig von dessen inhaltlicher Rechtmässigkeit (BGE 140 I 99 E. 3.8). Eine nicht\nbesonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss der\nbundesgerichtlichen Praxis ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person\ndie Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den\nSachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist\ndarüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die\nVorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen\nLeerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der\nbetroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren\nwären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1174 ff. mit\nzahlreichen Hinweisen).\n\nIm vorliegenden Fall kann die Gehörsverletzung ausnahmsweise vor dem\nVerwaltungsgericht geheilt werden, dieses hat in Steuersachen eine umfassende\nPrüfungsbefugnis. Zudem würde die Rückweisung der Sache an die Rekursgegnerin zu\neinem formalistischen Leerlauf führen. Die Rekursgegnerin hatte mit Duplik vom 10. Mai\n2021 – nachdem die Rekurrenten beim Verwaltungsgericht vollständige Akteneinsicht\nerhalten und ihre Ansicht der Sachlage dargelegt hatten – an der Abweisung des\nRekurses festgehalten. Sie erachtete dabei insbesondere den ermittelten Verkehrswert\nvon Fr. 800.–/m2 nach wie vor als sachgerecht (vgl. vorne Sachverhalt lit. G).\n\nUrteil A 2020 16\n17\n\n"}