{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-16_2022-02-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_16", "Checksum": "950411967c737451bb90b50fbd1eaefe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:40", "Checksum": "dbb94809981ed8aeae579400d216767b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\n3.4\n3.4.1 Die Rekurrenten bringen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, ihr\nrechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Die Rekursgegnerin habe\nkeine Einsichtnahme in die relevanten Akten eingeräumt, selbst im Einspracheentscheid\nseien die Vergleichsobjekte nicht im Geringsten beschrieben oder offengelegt worden. Es\nsei auch nicht beschrieben worden, wie der \"indikative Landwert\" bestimmt und berechnet\nworden sei. Zudem habe keine einzelfallbezogene Beurteilung stattgefunden, namentlich\ngehe ein standardisierter Betrag für eine Zone über die ganze Gemeinde fehl und auf das\nVergleichsobjekt GS I.________ sei überhaupt nicht eingegangen worden (vgl. vorne\nSachverhalt lit. B).\n\n3.4.2 Die Rekursgegnerin führt demgegenüber aus, die beigezogenen\nVergleichshandänderungen seien im angefochtenen Entscheid in anonymisierter Form\noffengelegt und im Rahmen des Einspracheverfahrens sei von den Rekurrenten zu\nkeinem Zeitpunkt Einsicht in die Kaufverträge der Vergleichshandänderungen verlangt\nworden, weshalb diese auch nicht vorzulegen gewesen seien. Bei einer Akteneinsicht\nwären ohnehin bloss anonymisierte Kaufverträge vorzulegen gewesen, welche nicht mehr\nInformationen enthalten würden, als in der Tabelle in Ziff. 12 des angefochtenen\nEntscheids aufgeführt worden seien. Im Weiteren sei eine einzelfallbezogene Berechnung\ndes Landwerts von GS E.________ vorgenommen worden. Mit dem von den Rekurrenten\nvorgebrachten Vergleichsobjekt habe man sich hinreichend befasst und dieses als nicht\nrelevant erachtet, darin liege keine Gehörsverletzung. Der \"indikative\" Wert entspreche\nden effektiven Verkaufspreisen und der durchschnittliche Landwert pro Zone diene\nlediglich als Ausgangswert (vgl. vorne Sachverhalt lit. D).\n\nUrteil A 2020 16\n14\n\n3.5\n3.5.1 Zum Teilgehalt des Akteneinsichtsrechts bzw. zur Offenlegung der zum Vergleich\nbeigezogenen Liegenschafts- und Grundstückverkäufe kann nach dem soeben\nDargelegten das Folgende festgehalten werden:\n\nBereits in der Einsprache vom 3. August 2020 erklärte die (damals noch nicht anwaltlich\nvertretene) Erbenvertreterin, an der nun zugegangenen Veranlagung irritiere, dass sie\nkeinerlei Hinweise oder eine Begründung enthalte, wie der nun festgesetzte\nQuadratmeterpreis berechnet worden sei. Es bestehe bedauerlicherweise für die\nErbengemeinschaft der Eindruck, dass die bereits im Begleitschreiben ausführlich\ndargelegten Argumente von der Grundstückgewinnsteuer-Kommission scheinbar nicht\nberücksichtig worden seien. Sollte die Kommission entsprechende Übertragungen im\nSinne von Vergleichsobjekten haben, die ihren Wert von Fr. 800.– rechtfertigten, werde\num detaillierten Nachweis gebeten und die Gelegenheit, hierzu ergänzend Stellung\nbeziehen zu können (GGSt-act. 10.4 S. 2). Die Rekursgegnerin legte in der Folge im\nEinspracheentscheid eine Tabelle mit den verwendeten vier Vergleichsobjekten vor,\nwelche Angaben über die Fläche, das Verkaufsjahr, den \"indikativen Landwert\" sowie bei\nzwei Grundstücken eine Anmerkung bezüglich eines bereits bewilligten Bauprojekts\numfasste (vgl. vorne Sachverhalt lit. A).\n\nMit der Einsprache hatten die Rekurrenten folglich unmissverständlich um die detaillierte\nOffenlegung der herangezogenen Vergleichsgrundstücke verlangt. Die im\nEinspracheentscheid aufgeführte Tabelle entspricht den vom Verwaltungsgericht\nfestgelegten Anforderungen dabei offensichtlich nicht. So sind daraus etwa weder\nGebietsangaben noch die Beziehung von Käufer und Verkäufer zueinander ersichtlich. In\ndiesem Zusammenhang sei mit den Rekurrenten bemerkt, dass der Rekursgegnerin\noffenbar entgangen war, dass GS 3 an eine nahestehende Person verkauft worden war,\nhatte sie in ihrer Vernehmlassung doch noch ausdrücklich festgehalten, es handle sich bei\nallen Vergleichshandänderungen um Verkäufe unter Drittparteien (vgl. vorne Sachverhalt\nlit. D und F). Daneben blieben auch weitere Auflagen und Nebenbestimmungen der\nbeurkundeten Grundstückkaufverträge – welchen potentiellen Einfluss auf die\nPreisgestaltung haben könnten – von der Rekursgegnerin unerwähnt (vgl. nachfolgende\nE. 6.2 und 6.3).\n\nIm Weiteren verkennt die Rekursgegnerin, dass bei einer Akteneinsicht \"in der Amtsstelle\"\n(also in den Räumen der Grundstückgewinnsteuer-Kommission) gemäss den Vorgaben\n\nUrteil A 2020 16\n15\n\n"}