{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-16_2022-02-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_16", "Checksum": "950411967c737451bb90b50fbd1eaefe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:40", "Checksum": "dbb94809981ed8aeae579400d216767b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\n3.1 In allen Fällen, in denen durch die Veranlagungsbehörden für die\nGrundstückgewinnsteuer Vergleichspreise beigezogen werden, muss das rechtliche\nGehör der steuerpflichtigen Person beachtet werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör\nim Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte und Pflichten der Parteien auf\nTeilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.\nIm Rahmen der Sachverhaltsermittlung im Steuereinschätzungsverfahren verleiht der\nGehörsanspruch der steuerpflichtigen Person insbesondere auch das Recht auf Einsicht in\ndie für die Veranlagung relevanten Akten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar\nzum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 124 N 1 ff. [nachfolgend zitiert: Richner et al.,\nZürcher StG]). Dieses Akteneinsichtsrecht wird auf kantonaler Ebene durch § 112 StG\nkonkretisiert.\n\n3.2 Vorliegend folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem davon\nabgeleiteten Akteneinsichtsrecht, dass die Rekurrenten sich vor der Veranlagungsbehörde\nzu den erhobenen Vergleichspreisen und deren Vergleichstauglichkeit müssen äussern\nkönnen. Hierfür ist den Steuerpflichtigen regelmässig eine Liste der\nVergleichshandänderungen mit den bezahlten Preisen zusammen mit einem Ortsplan und\nder damals gültigen Bauordnung mit Zonenplan vorzulegen. Um die Vergleichstauglichkeit\nprüfen zu können, müssen richtig betrachtet auch die Parteien der\n\nUrteil A 2020 16\n12\n\nVergleichshandänderungen genannt werden, damit überprüft werden kann, ob\naussergewöhnliche oder persönliche Verhältnisse den Preis beeinflusst haben könnten.\nDies ist angesichts des das Steuerverfahren beherrschenden Steuergeheimnisses nicht\nunproblematisch, d.h. die Veranlagungsbehörde hat eine Güterabwägung zwischen dem\nSteuergeheimnis auf der einen und dem rechtlichen Gehör auf der anderen Seite\nvorzunehmen. In der Regel hat dabei der Anspruch auf rechtliches Gehör zu überwiegen,\nv.a. wenn es um Vergleichshandänderungen geht, die bereits 20 und mehr Jahre\nzurückliegen. Gemäss einschlägiger Literatur hat aber auch hier die Geltung des\nSteuergeheimnisses zur Folge, dass die Einsicht in die Liste der Preise und der Parteien\nder Vergleichshandänderungen von der steuerpflichtigen Person verlangt werden muss\n(Darlegung der Praxis des Verwaltungsgerichts in: GVP 2015 272 ff.; Richner et al.,\nZürcher StG, § 220 N 225).\n\nWie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil A 2018 26 vom 19. November 2019 –\nwelches im Übrigen ebenfalls die Rekursgegnerin betraf – ausführlich dargelegt hat, sind\ndie zum Vergleich beigezogenen Liegenschafts- und Grundstückverkäufe im Detail\noffenzulegen. Namentlich die Lage bzw. der Standort innerhalb der Gemeinde, die\nZonenzugehörigkeit, Grösse und Form der Vergleichsgrundstücke sowie die Beziehung\nvon Käufer und Verkäufer zueinander (VGer ZG A 2018 26 vom 19. November 2019\nE. 4.5). In Berücksichtigung des Steuergeheimnisses ist es gerechtfertigt, der\nsteuerpflichtigen Person ein lediglich eingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren.\nDas volle Einsichtsrecht in die Originalakten der Vergleichshandänderungen bleibt auf die\nEinsichtnahme \"in der Amtsstelle\" beschränkt, das heisst in den Räumlichkeiten der\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission, ohne die Möglichkeit der Erstellung von Fotokopien\noder Fotografien der Originaldokumente. Dies bedeutet im Gegenzug, dass von der\nRekursgegnerin den Rekurrenten allenfalls ausgehändigte Angaben zu den\nVergleichsgrundstücken derart zu anonymisieren sind, dass Rückschlüsse auf die\nEigentümer der Vergleichsgrundstücke nicht mehr möglich sind. Solche Angaben dürfen\ndaher das Datum der Handänderung, die Gebietsangabe, die Zonenzugehörigkeit, die Art\ndes Rechtsgeschäfts (wie Kauf, Schenkung etc.) und den Preis/m2 beinhalten, jedoch\nkeine Informationen zu Namen und Adressen der Eigentümer, Adressen der\nVergleichsparzellen, deren Grundbuchnummern und Grundstücksgrössen sowie zum\nVerkaufspreis. Die Gewährung eines derart eingeschränkten Akteneinsichtsrechts ist im\nLichte der verfassungsmässigen Garantien wie auch § 112 Abs. 1 und 2 StG angemessen\n(VGer ZG A 2018 26 vom 19. November 2019 E. 4.7 mit Hinweisen).\n\nUrteil A 2020 16\n13\n\n3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst – nebst\ndem Akteneinsichtsrecht – insbesondere auch ein Anspruch auf Orientierung und\nvorgängiger Anhörung sowie der Anspruch auf Begründung der Verfügung durch die\nBehörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1010\nff.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid\nnachvollziehen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen\nkönnen. Demzufolge sind die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen\nund auf die sich der Entscheid stützt, zumindest kurz zu nennen. Dabei ist es nicht\nerforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und\njedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).\n\n"}