{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-16_2022-02-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_16", "Checksum": "950411967c737451bb90b50fbd1eaefe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:40", "Checksum": "dbb94809981ed8aeae579400d216767b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\nIn materieller Hinsicht hielten sie im Wesentlichen daran fest, dass GS E.________ eine\nweit vorteilhaftere und attraktivere Lage als sämtliche beigezogenen Vergleichsobjekte\nhabe (act. 9 S. 1 ff.). Nach Einsicht in die \"geheimen Akten\" könne im Allgemeinen\nfestgehalten werden, dass die sogenannten Vergleichsgrundstücke zum Vergleich wenig\nbis nichts taugten (act. 9 S. 4 ff.). Die Behauptung der Rekursgegnerin, dass es sich bei\nden Vergleichshandänderungen um Verkäufe unter Drittparteien handle, sei mit Bezug auf\nGGSt-act. 4 (GS 3) schlichtweg falsch. Berücksichtige man die angeblichen\nVergleichsobjekte angemessen, werde der von den Rekurrenten geltend gemachte\nLandpreis vielmehr bestätigt. Erstaunlich sei, dass sich die Rekursgegnerin weiterhin\nweigere, den Verkaufspreis des GS I.________ als Vergleichsobjekt beizuziehen. Dieses\nVerhalten sei einerseits falsch, da es nicht angehen könne, dass bei der\nVergleichsmethode willkürlich einzelne Objekte ausgewählt werden dürften. Vielmehr gebe\ndieses Verhalten den Anschein, dass die Rekursgegnerin nur Verkaufsobjekte beiziehe,\nwelche einen sehr tiefen Wert auswiesen. Dies schüre weiter die Vermutung, dass weitere\nVergleichsobjekte bestünden, welche einen deutlich höheren Landpreis bestätigen\nwürden, die Rekursgegnerin die entsprechenden Verträge jedoch nicht offenlege. Den\nRekurrenten sei es aus bekannten Gründen nicht möglich, die Verträge zu kennen und auf\ndiese zu verweisen. Umso mehr müsse das von den Rekurrenten vorgebrachte\nGrundstück berücksichtigt sein (act. 9 S. 7).\n\nG. Die Rekursgegnerin liess mit Duplik vom 10. Mai 2021 (act. 12) an der Abweisung\ndes Rekurses festhalten. Soweit die Rekurrenten erneut eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs rügten und auch für den Fall des Unterliegens eine Parteientschädigung\nverlangten, werde auf Ziff. 8 der Vernehmlassung verwiesen. Abgesehen davon, dass das\nrechtliche Gehör nicht verletzt worden sei, enthalte die revidierte Bestimmung von § 28\nAbs. 2 VRG keine Grundlage für eine Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten\n\nUrteil A 2020 16\n10\n\ndes Gemeinwesens im Falle des Unterliegens der Rekurrenten. Dies sei sachgerecht,\ndenn das Gemeinwesen erhalte bekanntlich im Falle des Obsiegens selbst bei\nanwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. § 28 Abs. 2a VRG).\nDie Rekursgegnerin äusserte sich im Weiteren zu den Vergleichsobjekten GS 1–4 und\nhielt zusammenfassend an ihrer Ansicht fest, dass der ermittelte Verkehrswert von\nFr. 800.–/m2 für das Grundstück der Rekurrenten noch immer sachgerecht und\nGS I.________ für die Errechnung des Verkehrswerts vor 25 Jahren unter Anwendung der\nVergleichsmethode nicht relevant sei.\n\nH. In der Folge gingen beim Gericht keine Eingaben mehr ein. Auf die weiteren\nAusführungen in den jeweiligen Rechtsschriften – insbesondere die einzelnen Vorbringen\nzu den Vergleichsgrundstücken – wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 187 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1)\nist gegen Einspracheentscheide der gemeindlichen Kommission für die\nGrundstückgewinnsteuern innert 30 Tagen der Rekurs an das Verwaltungsgericht\nzulässig. Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen den Einspracheentscheid der\nRekursgegnerin vom 29. September 2020. Der Einspracheentscheid wurde am selben\nTag an die Erbenvertreterin versandt und ging damit frühestens am 30. September 2020\nbei dieser ein. Mit Rekursschreiben vom 2. November 2020 (gleichentags der Post\nübergeben) wurde die\n30-tägige Rekursfrist gewahrt. Der Rekurs entspricht denn auch den übrigen formellen\nAnforderungen, weshalb er zu prüfen ist.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Mit dem Steuerrekurs können gemäss § 136 Abs. 2 StG alle Mängel des\nangefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Das\nVerwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden\nund kann den Einspracheentscheid der veranlagenden Behörde in vollem Umfang prüfen\n\nUrteil A 2020 16\n11\n\n(§ 63 Abs. 3 i.V.m. § 74 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in\nVerwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG). Das\nGericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG\ni.V.m. § 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen\n(§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht ist\ndemzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten –\nfestgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. denjenigen Rechtssatz\nanzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm diejenige Auslegung zu\ngeben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass\ndas Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im\nErgebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n3. Vorab ist auf die formelle Rüge der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen\nGehörs einzugehen.\n\n"}