{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-16_2022-02-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_16", "Checksum": "950411967c737451bb90b50fbd1eaefe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:40", "Checksum": "dbb94809981ed8aeae579400d216767b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\nDie in den Jahren 1995 und 1996 erfolgten Vergleichshandänderungen hätten allesamt\nGrundstücke in der gleichen Zone W2a an ähnlicher oder gar besserer Lage als das von\nden Rekurrenten verkaufte Grundstück betroffen. Die bei der Anwendung der\nVergleichsmethode herangezogenen Grundstücke müssten überdies nicht gleich sein,\nwas ohnehin kaum je möglich sei. Es genüge, wenn sie ähnlich seien. Das heisse, dass\nVergleichsobjekte an gleicher Lage gar nicht erforderlich seien. Unterschiede würden die\nVergleichstauglichkeit nicht beeinträchtigen, allenfalls sei ihnen aber durch Preiszuschläge\noder Preisabzüge Rechnung zu tragen. Die in der Tabelle in Ziff. 12 des angefochtenen\nEntscheids angegebenen \"indikativen Landwerte\" pro m2 würden exakt den vereinbarten\nKaufpreisen in den beurkundeten Kaufverträgen entsprechen. Die gewählte Bezeichnung\nsei in Anlehnung an die vom Verwaltungsgericht verwendete Terminologie im Entscheid\nVGer ZG A 2019 12 vom 20. Februar 2020 erfolgt. Es handle sich deshalb um effektive\nPreise und nicht um Schätzungen (act. 6 S. 5 f.). Wie sich den eingereichten\nKaufverträgen entnehmen lasse, handle es sich bei allen Vergleichshandänderungen um\nVerkäufe unter Drittparteien. Somit sei die Befürchtung der Rekurrenten, es läge\nmöglicherweise eine gemischte Schenkung oder eine Veräusserung unter nahestehenden\nPersonen vor, unbegründet. Die Berücksichtigung des GS 2 bei der Berechnung des\narithmetischen Mittels sei deshalb nicht zu beanstanden. Würde man gleich vorgehen wie\ndas Verwaltungsgericht im Entscheid VGer ZG A 2019 12 vom 20. Februar 2020 und den\ntiefsten und höchsten Preis ausklammern, so ergäbe sich ein arithmetisches Mittel von\nFr. 910.–/m2, was nicht wesentlich vom Mittel von Fr. 870.–/m2 abweiche. Die Berechnung\n\nUrteil A 2020 16\n8\n\ndes arithmetischen Mittelwertes anhand von lediglich zwei Vergleichshandänderungen sei\nder Rekursgegnerin indes als problematisch erschienen, weshalb sie von einem solchen\nVorgehen Abstand genommen habe. Bei der Vergleichsmethode sei dem Umstand einer\nvorhandenen Baubewilligung stets mit einem Preisabzug Rechnung zu tragen, weshalb\nbei den zwei mit bewilligten Bauprojekten verkauften GS 1 und GS 4 eine entsprechende\nPreisreduktion erfolgt sei. Nachdem in den beiden Kaufverträgen der jeweilige Wert der\nbewilligten Bauprojekte nicht separat ausgewiesen worden sei, sei eine exakte Bezifferung\ndes Abzugs nicht möglich. Da die Festlegung des Verkehrswerts vor 25 Jahren auch unter\nAnwendung der Vergleichsmethode immer eine Schätzung bleibe, welche zwangsläufig\nUnschärfen aufweise, sei eine exakte Bezifferung des Abzugs auch nicht notwendig (act. 6\nS. 6 f.).\n\nDass sich die Rekursgegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Vergleichsobjekt\nGS I.________ (Verkauf im Jahr 1989) auseinandergesetzt habe, sei nicht zutreffend. Um\nWiederholungen zu vermeiden werde auf Ziff. 11 des angefochtenen Entscheids\nverwiesen. Wenn die Rekursgegnerin den Verkaufspreis von GS I.________ unter\nVerweis auf die von ihr angewandte Vergleichsmethode als nicht relevant erachte, liege\ndarin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 6 S. 7 f.).\n\nE. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 liess das Verwaltungsgericht den Rekurrenten\ndie von der Rekursgegnerin eingereichten Originalakten (GGSt-act. 10.1–10.11)\nzukommen. Diese enthielten auch das Veranlagungsdossier, um dessen Zustellung die\nRekurrenten im Rekurs gebeten hätten. Die Rekursgegnerin habe in ihrer\nVernehmlassung ebenfalls Kopien der Kaufverträge der von ihr im Einspracheentscheid\nangeführten vier Vergleichshandänderungen beigelegt (GGSt-act. 1–9). Gemäss der im\nVerfahren A 2018 26 in Erwägung 4.7 festgelegten Praxis seien die Rekurrenten\nberechtigt, in diese Kaufverträge \"in der Amtsstelle\" Einsicht zu nehmen (act. 7).\n\nF. Nachdem der Rechtsvertreter der Rekurrenten beim Verwaltungsgericht in die\nnicht zugestellten Akten (GGSt-act. 1–9) Einsicht genommen hatte, liessen diese mit\nReplik vom 10. März 2021 (act. 9) an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen\nfesthalten.\n\nIn formeller Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb in die Beilagen GGSt-act. 8 und 9\nkeine ordentliche Einsichtnahme genommen werden dürfe, da es sich dabei um allgemein\nbekannte Berichte handle. Betreffend die Beilagen GGSt-act. 2–7 könne das\n\nUrteil A 2020 16\n9\n\nschützenswerte Interesse anerkannt werden. Betreffend die nachfolgenden Schilderungen\nzu den örtlichen Begebenheiten würden die Rekurrenten den Augenschein anerbieten. Es\nsei bedenklich, dass die Steuerpflichtigen bis vor Verwaltungsgericht gehen müssten, um\nden Entscheid der Veranlagungsbehörde nachvollziehen zu können, unabhängig davon,\nob dieser korrekt oder falsch sei. Bis anhin habe die Rekursgegnerin die Einsichtnahme in\nsämtliche Unterlagen verweigert, die sie selbst sowohl dem Veranlagungs- wie auch dem\nEinspracheentscheid zugrunde gelegt habe. Somit seien selbst im Falle eines (nicht\nerwarteten) Unterliegens der Rekurrenten an diese zulasten der Rekursgegnerin eine\nParteientschädigung zuzusprechen und keine Gerichtskosten aufzuerlegen (act. 9 S. 1 ff.).\n\n"}