{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-16_2022-02-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_16", "Checksum": "950411967c737451bb90b50fbd1eaefe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:40", "Checksum": "dbb94809981ed8aeae579400d216767b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\nC. Am 6. November 2020 bezahlten die Rekurrenten den von ihnen verlangten\nKostenvorschuss von Fr. 4'500.– fristgerecht (act. 3).\n\nUrteil A 2020 16\n6\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 liess die Grundstückgewinnsteuer-\nKommission (fortan auch Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten, beantragen (act. 6). Begründend liess sie im Wesentlichen\ndarlegen, der Rekurs richte sich ausschliesslich gegen die Festsetzung des Landwertes\nvor 25 Jahren im Sinne von § 195 Abs. 2 StG. Nicht gerügt und damit nicht Gegenstand\ndieses Verfahrens sei die Berechnung des Gebäudewerts der auf dem Grundstück\nGS E.________ befindlichen Scheune. Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens\nseien die übrigen Bemessungsfaktoren des Veranlagungsentscheids, namentlich die\nanrechenbaren Aufwendungen gemäss § 196 StG. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten\nsei nicht schematisch auf einen durchschnittlichen Landwert in der hier massgebenden\nZone W2a abgestellt worden. Wie in Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids dargelegt,\ndiene der durchschnittliche Landwert pro Zone lediglich als Ausgangswert. Der Landwert\nvor 25 Jahren werde letztlich unter Anwendung der Vergleichsmethode anhand von\neffektiven Landpreisen sowie unter Berücksichtigung der individuellen Begebenheiten des\nGrundstücks (Lage, Grösse etc.) festgelegt. Dieses Vorgehen entspreche der\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Es sei eine einzelfallbezogene Berechnung des\nLandwerts von GS E.________ vorgenommen worden (act. 6 S. 3). Die Lage des\nGrundstücks sei erörtert und beim Entscheid berücksichtigt worden. In Ziff. 13 des\nangefochtenen Entscheids werde ausgeführt, dass GS E.________ im Quartier\nG.________ in Seenähe und damit an guter Lage liege. Nach Auffassung der\nRekursgegnerin liege aber keine ausserordentlich gute Lage vor, die eine weitere\nErhöhung des Landwerts zugunsten der Rekurrenten rechtfertigen würde. Das Grundstück\nhabe weder Seeanstoss noch Seesicht und liege direkt an der H.________-Strasse (act. 6\nS. 4).\n\nNach Lehre und Rechtsprechung habe die Geltung des Steuergeheimnisses zur Folge,\ndass die Einsicht in die Liste der Preise und Parteien von Vergleichshandänderungen von\nder steuerpflichtigen Person ausdrücklich verlangt werden müsse. In der Einsprache vom\n3. August 2020 ersuchten die Rekurrenten um einen \"detaillierten Nachweis\" von\nÜbertragungen im Sinne von Vergleichsobjekten. Die beigezogenen\nVergleichshandänderungen seien im angefochtenen Entscheid in anonymisierter Form\noffengelegt worden. Aufgrund derer sei ein arithmetischer Mittelwert von Fr. 870.–/m2\nerrechnet und anschliessend begründet worden, weshalb sich eine leichte Reduktion\ndieses Mittelwerts auf Fr. 800.–/m2 rechtfertige. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei\nvon den Rekurrenten zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die Kaufverträge der\n\nUrteil A 2020 16\n7\n\nVergleichshandänderungen verlangt worden, weshalb diese auch nicht vorzulegen\ngewesen seien. Bei einer Akteneinsicht wären ohnehin bloss anonymisierte Kaufverträge\nvorzulegen gewesen, welche nicht mehr Informationen enthalten würden, als in der\nTabelle in Ziff. 12 des angefochtenen Entscheids aufgeführt würden. Nach dem Gesagten\nliege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Rechtsvertreter der Rekurrenten\nverlange auch im Rekurs vom 2. November 2020 keine Einsicht in die Kaufverträge. Er\nstelle lediglich die Relevanz bzw. die Vergleichbarkeit der Handänderungen in Frage und\nwolle aufgrund einer eigenen Berechnung einen Landwert von Fr. 1'300.– berücksichtigt\nhaben. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Steuergeheimnis jedenfalls\ngegenüber dem Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen sei, würden dem Gericht\nzusammen mit den Vorakten Kopien der Kaufverträge der Vergleichshandänderungen\neingereicht. Es werde dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob den Rekurrenten im\nRahmen dieses Verfahrens gestützt auf § 16 VRG Einsicht in die Kaufverträge gewährt\nwerde und wenn ja, welche Angaben zu anonymisieren seien (act. 6 S. 4 f.).\n\n"}