{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-16_2022-02-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_16", "Checksum": "950411967c737451bb90b50fbd1eaefe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:40", "Checksum": "dbb94809981ed8aeae579400d216767b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\nUrteil A 2020 16\n4\n\nIn prozessualer Hinsicht seien bei der Vorinstanz sämtliche Veranlagungsunterlagen\neinzufordern. Diese seien den Rekurrenten zur kurzfristigen Akteneinsicht mit Fristansetzung zur Stellungnahme zukommen zu lassen (act. 1 S. 3).\n\nZur Begründung liessen die Rekurrenten insbesondere ausführen, die Vorinstanz äussere\nsich zu den Ausführungen der Rekurrenten in der Einsprache nur teilweise und halte an\nihrer bisherigen Ansicht von einem Landwert von Fr. 800.–/m2 fest. Die Begründung der\nVorinstanz sei nicht überzeugend und widersprüchlich. Überdies verletze sie das\nrechtliche Gehör der Rekurrenten in mehrfacher Hinsicht. Die Grundstückgewinnsteuer-\nKommission führe aus, dass sie den Verkehrswert im Rahmen der Vergleichsmethode\nermittelt habe. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Für die Rekurrenten sei es\njedoch nicht von Relevanz, ob die Veranlagungsbehörde praxisgemäss zu Beginn eines\nJahres im Sinne eines Ausgangswertes den durchschnittlichen Landpreis für jede Zone\nfestlege. Überdies werde infolge fehlender Vorlage dieser Liste deren Bestand, resp. die\nFestlegung des genannten Betrages bestritten. Des Weiteren schlage ein standardisierter\nBetrag für eine Zone über die ganze Gemeinde fehl, weil die Attraktivität der einzelnen\nBauparzellen (wie Seesicht, Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, Hanglage,\nGrösse usw.) nicht abgebildet würde. Die Unterschiede innerhalb der Gemeinde,\ninsbesondere vor 25 Jahren, seien immens. Im vorliegenden Verfahren habe die\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission die Lage des zu beurteilenden Grundstücks\nschlichtweg nicht berücksichtigt. Sofern und soweit die Vorinstanz jedoch die\nVergleichsmethode anwende, müsse sie auch offenlegen, welche Objekte sie zum\nVergleich beiziehe, wo diese gelegen seien und ob die damalige Veräusserung unter\nbestimmten Voraussetzungen erfolgt sei, die auf die Preisbildung Einfluss gehabt hätten.\nDie Vorinstanz versuche im Rahmen einer Tabelle exemplarisch darzulegen, dass der von\nihr angewendete Wert von Fr. 800.–/m2 korrekt sei. Diese Tabelle sei jedoch nicht\nstichhaltig und vorliegend nicht ausreichend (act. 1 S. 4). Die Tabelle gebe nicht an, wo\ndie jeweiligen Grundstücke liegen würden, nicht einmal in welcher Gegend von Unterägeri.\nDie Flächen der Vergleichsobjekte seien allesamt deutlich kleiner als das zur Diskussion\nstehende Grundstück. Ein grösseres Grundstück bringe logischerweise auch einen\nhöheren Quadratmeterpreis mit sich. Dieser Umstand sei von der\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission schlichtweg nicht berücksichtigt worden. Folglich\nhabe sie auch nicht erkennen können, dass die von ihr vorgebrachten Vergleichsobjekte\nnicht zur Beurteilung gemäss der Vergleichsmethode tauglich seien. Des Weiteren gebe\ndie Vorinstanz einen \"indikativen Landwert total\" an. Damit führe sie gleichzeitig aus, dass\nder Landwert in der Tabelle eine mögliche Schätzung des Landwertes aufgrund des\n\nUrteil A 2020 16\n5\n\nKaufvertrages sei. Gleichzeitig werde damit erklärt, dass der in der Tabelle aufgeführte\nLandwert nicht derjenige Wert sei, welcher im Kaufvertrag effektiv vereinbart worden sei.\nSelbst wenn man den (nicht anwendbaren) indikativen Landwert pro m2 nehme, falle auf,\ndass drei der vier Werte deutlich über dem angenommenen Landwert liegen würden. Es\nfalle auch weiter auf, dass einer der Landwerte auffällig tief liege, womit dieser tiefe Preis\nmit Sicherheit nicht anzuwenden sei, da möglicherweise eine Veräusserung als gemischte\nSchenkung vorliege. Dass die Grundstückgewinnsteuer-Kommission hieraus den\nMittelwert berechne, widerspreche der Vergleichsmethode. Bei zwei Objekten der\nVergleichsmenge füge die Vorinstanz an, dass jeweils das Land mit einem bewilligten\nBauprojekt verkauft worden sei (act. 1 S. 5). In den ergänzenden Ausführungen werde\nerwähnt, dass das bewilligte Bauprojekt \"sicherlich im bezahlten Preis seinen\nNiederschlag\" gefunden habe. Die Vorinstanz erkläre damit, dass sie Entsprechendes\nnicht wisse und dies auch aus dem Kaufvertrag nicht hervorgehe. Es werde auch nicht\ngesagt, inwiefern dieses angeblich vorliegende Bauprojekt bei der Wertberechnung\nberücksichtigt worden sei (act. 1 S. 6).\n\nIm Rahmen des Steuereinschätzungsverfahrens und auch mit Bezug auf die\nSachverhaltsermittlung werde durch den Rechtsanspruch des rechtlichen Gehörs auch ein\nRecht auf Einsicht in die für die Veranlagung relevanten Akten begründet. Dieses\nAkteneinsichtsrecht sei aus folgenden Gründen verletzt worden: Die Vorinstanz habe den\nRekurrenten keine Einsichtnahme eingeräumt; selbst im Einspracheentscheid seien die\nVergleichsobjekte nicht im Geringsten beschrieben oder offengelegt worden; es sei auch\nnicht offengelegt worden, wie der \"indikative Landwert\" bestimmt und berechnet worden\nsei (act. 1 S. 6). Überdies habe sich die Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht mit dem\nvorgebrachten Vergleichsobjekt auseinandergesetzt. Die Rekurrenten hätten im Detail auf\ndas Grundstück Nr. I.________ (nachfolgend GS I.________) in Unterägeri verwiesen,\nwelches im Jahr 1989 zu einem Quadratmeterpreis von Fr. 837.14 veräussert worden sei.\nUnter Berücksichtigung der Entwicklung der Baulandpreise bis ins Jahr 1995 ergebe dies\nfolgerichtig einen Verkehrswert von Fr. 1'333.– pro m2. Die Grundstückgewinnsteuer-\nKommission habe hierzu lediglich lapidar ausgeführt, dass der geforderte Verkehrswert\nnicht sachgerecht sei und verletze damit ihre Begründungspflicht. Hinzu komme, dass die\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission weder die attraktive Lage noch die Grösse des\nGrundstücks bei der Wertbestimmung berücksichtigt habe (act. 1 S. 7 f.).\n\n"}