{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-16_2022-02-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde105f9b63795ff35f08e98018a3f1917e5d4793d16b0704436313fc5bc494e3b108359a309b3b93ab8fa1f68ac15627b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_16", "Checksum": "950411967c737451bb90b50fbd1eaefe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:40", "Checksum": "dbb94809981ed8aeae579400d216767b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.02.2022 A 2020 16\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 21. Februar 2022 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nErbengemeinschaft A.________ vertreten durch B.________\nRekurrenten\nvertreten durch RA C.________\n\ngegen\n\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission der Gemeinde Unterägeri, Postfach 79,\n6314 Unterägeri\nRekursgegnerin\nvertreten durch RA D.________\n\nbetreffend\n\nGrundstückgewinnsteuer\n(Verkehrswert vor 25 Jahren)\n\nA 2020 16\n2\n\nA. Mit Kaufvertrag vom 12. Februar 2020 verkaufte die Erbengemeinschaft\nA.________ die Scheune/Magazin und Hühnerhaus, GS Nr. E.________ (nachfolgend GS\nE.________) zum Preis von Fr. _______ an die F.________ AG (Kaufvertrag in GGSt-act.\n10.2). Mit Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer deklarierte B.________ im\nNamen der Erbengemeinschaft A.________ am 15. April 2020 aus der Veräusserung des\nGS E.________ einen Grundstückgewinn von Fr. _______, bei geltend gemachten\nAnlagekosten von Fr. _______, wobei der Verkehrswert vor 25 Jahren (1995) mit\nFr. 1'696'000.– beziffert wurde (GGSt-act. 10.1). Die Grundstückgewinnsteuer-\nKommission der Gemeinde Unterägeri setzte den Grundstückgewinn mit\nVeranlagungsentscheid vom 29. Juni 2020 auf Fr. _______ und den\nGrundstückgewinnsteuerbetrag auf Fr. _______ fest (Minimalsteuersatz von 10 %). Die\nKommission anerkannte dabei Anlagekosten von gesamthaft Fr. _______, wobei sie den\nVerkehrswert vor 25 Jahren mit Fr. 1'280'940.– bezifferte (GGSt-act. 10.3). Gemäss den\naufgelegten Einschätzungsakten ging die Grundstückgewinnsteuer-Kommission bei der\nBezifferung des Verkehrswertes von einem reinen Landwert von Fr. 1'017'600.– (Fr. 800.–\n/m2) und einem totalen Gebäudewert von Fr. _______ aus (GGSt-act. 10.2).\n\nDagegen erhob die Erbenvertreterin B.________ am 3. August 2020 Einsprache und\nverlangte die Aufhebung des Veranlagungsentscheids, es sei der Verkehrswert des\nLandes vor 25 Jahren basierend auf einem Quadratmeterpreis von Fr. 1'333.– zu\nberechnen, was bei 1'272 Quadratmetern einen Landwert von Fr. 1'696'000.– ergebe. Die\nMäklergebühren von Fr. 1'687.50 seien vollumfänglich zu berücksichtigen (GGStact. 10.4).\n\nMit Einspracheentscheid vom 29. September 2020 wies die Grundstückgewinnsteuer-\nKommission die Einsprache vollumfänglich ab. Sie führte dabei insbesondere aus,\npraxisgemäss lege die Veranlagungsbehörde aufgrund ihrer Erfahrung jeweils zu Beginn\neines Jahres im Sinne eines Ausgangswerts einen durchschnittlichen Landpreis pro Zone\nvor 25 Jahren fest. Allfällige Abweichungen von diesen Durchschnittswerten würden\neinzelfallbezogen aufgrund von effektiven Landpreisen innerhalb der gleichen Zone des zu\nveranlagenden Grundstücks – soweit vorhanden – vorgenommen. Die\nVeranlagungsbehörde habe im angefochtenen Entscheid einen Verkehrswert vor 25\nJahren gestützt auf effektive Verkäufe unüberbauter Grundstücke in der gleichen Zone\nW2a in den Jahren 1995 und 1996 sowie unter Berücksichtigung der Lage und Grösse\ndes GS E.________ von Fr. 800.–/m2 ermittelt. Sie habe dabei die Preise der vier\nVergleichsgrundstücke in der nachfolgenden Tabelle berücksichtigt:\n\nUrteil A 2020 16\n3\n\nGrundstück Fläche Verkaufsjahr indikativer Land- indikativer Land- Bemerkungen\nwert total wert pro m2\nGS 1 970 m2 1995 Fr. 850'000.– Fr. 876.– Land mit bewilligtem\nBauprojekt für drei\nEFH\nGS 2 646 m2 1996 Fr. 400'000.– Fr. 619.–\nGS 3 635 m2 1996 Fr. 600'000.– Fr. 945.–\nGS 4 625 m2 1996 Fr. 650'000.– Fr. 1'040.– Land mit bewilligtem\nBauprojekt verkauft\n\nDas arithmetische Mittel der aufgeführten Verkäufe ergebe einen Verkehrswert von\nFr. 870.–/m2. Berücksichtige man den Umstand, dass zwei der Vergleichsgrundstücke mit\neinem bewilligten Bauprojekt verkauft worden seien, was sicherlich im bezahlten Preis\nseinen Niederschlag gefunden habe, so sei ein Verkehrswert von Fr. 800.–/m2 als\nsachgerecht zu erachten. Das GS E.________ liege im Quartier G.________ in Seenähe\nund damit sicher an guter Lage. Eine ausserordentlich gute Lage, welche eine Erhöhung\ndes Verkehrswerts rechtfertigen würde, liege hingegen nicht vor. Das Grundstück habe\nkeinen Seeanstoss, keine Seesicht und liege direkt an der vielbefahrenen H.________-\nStrasse (GGSt-act. 10.6).\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Erbengemeinschaft A.________\n(nachfolgend die Rekurrenten) nunmehr anwaltlich vertreten am 2. November 2020\nRekurs erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):\n\n1. Der Einspracheentscheid der Grundstückgewinnsteuer-Kommission vom\n29. September 2020 sei aufzuheben;\n2. Es sei basierend auf einem Landwert vor 25 Jahren von Fr. 1'300.– die\nGrundstückgewinnsteuer zu berechnen;\n3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuberechnung\nder Grundstückgewinnsteuer zurückzuweisen;\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST zulasten der\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission.\n\n"}