4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rekurrentin und Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung, Rückzahlung des Kostenvorschusses nach Rechtskrafteintritt), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, die Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern, und an die Finanzdirektion zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv. Zug, 25. Februar 2021