1. Der Rekurs und die Beschwerde werden gutgeheissen. Die Sache wird an die Steuerverwaltung des Kantons Zug zurückgewiesen, welche die Einsprache vom 3. September 2020 (Poststempel: 14. September 2020) materiell zu behandeln hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Rekurrentin und Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss von Fr 1'000.– zurückzuerstatten. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.