6.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 VwVG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die Vertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen, wobei die Rückweisung praxisgemäss einem Obsiegen gleichgestellt wird. Der nicht anwaltlich vertretenen Rekurrentin ist indessen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteil A 2020 15 12 Urteil A 2020 15 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________