6. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG, Art. 144 Abs. 1 DBG). Vorliegend obsiegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie nicht kostenpflichtig wird. Der von ihr erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1000.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. Der unterliegenden Steuerverwaltung werden keine Kosten auferlegt, da sie als kantonale Behörde dem gleichen Gemeinwesen angehört wie das Verwaltungsgericht (§ 24 Abs. 1 VRG).