Urteil A 2020 15 11 habe nach Erhalt der Veranlagungsverfügungen die Rekursgegnerin um die Zustellung dieses Einschätzungsvorschlags gebeten, ist zu ihrem Vorteil anzunehmen, dass die Rekurrentin die Rekursgegnerin noch am Tag des Erhalts der Veranlagungsverfügungen anrief oder ihr ein E-Mail schickte, um das Anliegen vorzubringen. Weiter ist davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin das verlangte Dokument der Rekurrentin auch an diesem Tag mit A-Post zustellte. Dies führt zum Schluss, dass die Rekurrentin die Veranlagungsverfügungen spätestens am 13. August 2020 erhalten haben muss.