Diese Ausdrucke vermögen indessen einzig das Erstellungsdatum der betreffenden Verfügungen, jedoch weder den Zeitpunkt des Versands noch der Zustellung bei der Empfängerin zu belegen. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts darf sodann – entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin – nicht auf die Regelzustelldauer der Post abgestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Rekurrentin sich zur Problematik von möglichen verzögerten Zustellungen seitens der Post geäussert hat oder nicht. Die Rekurrentin hat in ihrer Eingabe tatsächlich nicht auf mögliche Verzögerungen bei der Post hingewiesen.