Urteil A 2020 15 10 Aus Sicht der Steuerverwaltung war die Einsprache deshalb zu spät erfolgt, weshalb sie auf die Einsprache nicht eintrat. 5.1 Zu prüfen ist folglich, ob der von der Steuerverwaltung angenommene Zustellungszeitpunkt vom 31. Juli 2020 als bewiesen gilt. Kann die Steuerverwaltung den Zeitpunkt der Zustellung nicht nachweisen, hat sie nach der allgemeinen Beweislastregel (vgl. E. 1.3 hiervor) die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.