Die Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, da sich die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfügungen nicht explizit äussere, sei davon auszugehen, dass es zu keiner Verzögerung bei der Zustellung der Veranlagungen gekommen und dass die Zustellung gemäss den Regelzustelldauern der Post innerhalb von sechs Tagen nach Postaufgabe erfolgt sei. Folglich seien die am 23. Juli 2020 versandten Veranlagungsverfügungen betreffend die Steuerjahre 2016 bis 2018 spätestens am 31. Juli 2020 bei der Rekurrentin eingetroffen (VG-act. 9 S. 4). Daraus leitet sie den Beginn der Einsprachefrist am 1. August 2020 und deren Ende am Montag, 31. August 2020, ab.