5. Die Rekurrentin bestreitet nicht, die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2016 bis 2018 erhalten zu haben (vgl. VG-act. 3 S. 2). Sie räumt auch ein, dass sie ihre vom 3. September 2020 datierte Einsprache erst am 14. September 2020 der Schweizerischen Post übergeben habe (VG-act. 3 S. 2). Die Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, da sich die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfügungen nicht explizit äussere, sei davon auszugehen, dass es zu keiner Verzögerung bei der Zustellung der Veranlagungen gekommen und dass die Zustellung gemäss den Regelzustelldauern der Post innerhalb von sechs Tagen nach Postaufgabe erfolgt sei.