Allein aus dem Verfügungsdatum kann nicht ohne weiteres auf den Versandzeitpunkt geschlossen werden und A- und B-Post-Briefe werden mitunter durchaus auch erst mehrere Tage nach der Aufgabe zugestellt oder gar nicht (vgl. VGer ZG A 2016 15 vom 30. Mai 2017 E. 3d, in: GVP 2017 8, S. 8 und 11 f.). Damit darf nach Ansicht des Gerichts nicht unbesehen auf die von der Post in eigener Sache kommunizierten Regelzustelldauern abgestellt werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.4). Wer die Vorteile des billigeren Versandes mit A- oder B-Post in Anspruch nimmt, hat die Folgen (nämlich gegebenenfalls die Beweislosigkeit) zu tragen (vgl. VGer ZG A 2016 15 vom 30. Mai 2017 E. 3d, in: GVP 2017 8, S. 12;