Postzustellungen betrafen, schon mehrfach dahingehend geäussert, dass es für die Festlegung des Zustellungszeitpunkts nicht ausreiche, auf die üblichen Abläufe bei der Post abzustellen. Da ein Fehler oder Verzögerungen bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen, genügt die Bescheinigung des Versandes allein noch nicht, um die rechtmässige Eröffnung einer Veranlagungsverfügung zu beweisen (BGE 105 III 43 E. 2a mit Hinweisen). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a).