4.3 Bei nicht eingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach der Adressatin eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich der Empfängerin gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass die Adressatin sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in ihren Machtbereich gelangt und sie demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1; 115 Ia 12 E. 3b; 113 Ib 296 E. 2a). Nicht erforderlich ist sodann, dass die Adressatin tatsächlich davon Kenntnis nimmt (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 116 N 20). Dies hat zur Konsequenz,