Gemäss § 21 Abs. 1 VRG i.V.m. § 121 Abs. 1 StG werden Entscheide der Zuger Steuerbehörden den Parteien durch die Post zugestellt. Weitergehende Vorschriften bezüglich der Beförderung und Zustellung von Verfügungen sind dem DBG, dem StG und dem VRG nicht zu entnehmen. Die postalische Zustellung, welche sich nach den Bestimmungen des Postgesetzes (PG; SR 783.0), der Postverordnung (VPG; SR 783.01) sowie den geltenden Bedingungen der Post richtet, sieht im Wesentlichen die einfache, d.h. nicht eingeschriebene Sendung, die eingeschriebene Sendung und die Sendung als Gerichtsurkunde vor (vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art.