zugestellt hat (Rk-act. 1 S. 2; VG-act. 9 S. 4). Das zunächst massgebende Verfahrensgesetz ist im Kanton Zug in steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren bei der Kantons- und Gemeindesteuer das StG (vgl. § 74 Abs. 2 VRG). Bei der direkten Bundessteuer sind zunächst die Verfahrensvorschriften im DBG anzuwenden. Für dort nicht geregelte Punkte sind subsidiär die Verfahrensbestimmungen des StG heranzuziehen (§ 75 Abs. 2 VRG). Enthält das StG keine besonderen Verfahrensvorschriften sind sodann die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar (§ 121 Abs. 1 StG). Gemäss § 21 Abs. 1 VRG i.V.m.